Befähigte Person
Definition:
Eine befähigte Person ist im deutschen Arbeitsschutzrecht eine Fachperson, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit die notwendigen Fachkenntnisse besitzt, um Arbeitsmittel sicher zu prüfen. Der Begriff ist in § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und in der TRBS 1203 definiert.
Seit der Novellierung der BetrSichV 2015 ersetzt „befähigte Person“ in vielen Fällen den früheren Begriff „Sachkundiger“. Arbeitgeber bestimmen die befähigte Person schriftlich für konkrete Prüfaufgaben, etwa Leitern, Elektrogeräte, Hebezeuge oder Klimaanlagen.
Voraussetzungen nach TRBS 1203:
- Berufsausbildung: abgeschlossene Ausbildung im einschlägigen Bereich
- Berufserfahrung: mindestens ein Jahr in der prüfrelevanten Tätigkeit
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit: regelmäßige Praxis, keine veralteten Kenntnisse
- Aktualisierte Fachkenntnisse: Weiterbildung zu Regelwerk, Technik und Prüfmethoden
Typische Prüfaufgaben im Büro:
- Elektrische Betriebsmittel nach DGUV V3 / DIN VDE 0701-0702 (PC, Drucker, Kaffeemaschinen)
- Leitern und Tritte (DGUV Information 208-016)
- Regale und Aktenschränke (z. B. bei Rollarchiven)
- RLT-Anlagen und Klimatechnik (Hygieneprüfung VDI 6022)
- Brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerlöscher alle zwei Jahre)
Unterschied zu Sachverständigen:
Befähigte Personen prüfen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses. Sachverständige sind öffentlich bestellt oder nach bestimmten Rechtsvorschriften (z. B. ZÜS, Zugelassene Überwachungsstelle) zugelassen und prüfen überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzüge, Druckbehälter, explosionsgefährdete Bereiche). Die Wahl hängt vom jeweiligen Arbeitsmittel ab.
Relevanz im Arbeitsalltag:
In kleinen Betrieben wird die Prüfung elektrischer Betriebsmittel oft an externe Dienstleister vergeben. Wer das intern abbilden will, muss mindestens eine befähigte Person benennen, weiterbilden und mit passenden Messgeräten ausstatten. Eine gute Büroplanung unterstützt die Prüfung indirekt, indem sie Kabel, Steckdosen und Technikzonen so anlegt, dass sie zugänglich bleiben.
Digitale Prüfungsdokumentation erleichtert die Rechtssicherheit. Ein erfahrener IT-Dienstleister unterstützt bei der Einführung entsprechender Inventar- und Prüfsoftware.
Synonyme:
- Sachkundige Person (veralteter Begriff)
- Competent Person
- Qualifizierte Fachkraft für Prüfungen
Abgrenzung zu:
- Sachverständiger / ZÜS: für überwachungsbedürftige Anlagen (§ 17 BetrSichV)
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa): berät, prüft nicht operativ
- Sicherheitsbeauftragter: Kollege, kein Prüfer
Siehe auch:
- Betriebssicherheitsverordnung
- DGUV V3
- Arbeitsmittel
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsschutzgesetz
Literaturhinweise:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 2 Abs. 6
- TRBS 1203: Anforderungen an befähigte Personen
- DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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