Zoneneinstufung
Zoneneinstufung, im deutschen Baurecht meist als Gebietsfestsetzung oder Baugebiets-Klassifizierung bezeichnet, bestimmt, welche Nutzung auf einem Grundstück zulässig ist. Grundlage ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) zusammen mit dem örtlichen Bebauungsplan. Für Bürostandorte hat das direkte Folgen: Welcher Lärm darf nachts entstehen, sind Mitarbeiterparkplätze möglich, dürfen Wohnungen darüber liegen, ist Anlieferung mit LKW erlaubt. Wer einen Bürostandort sucht oder neu plant, sollte die Gebietsfestsetzung früh klären, nicht erst nach Vertragsabschluss.
Was Büros konkret beachten müssen
Beim Bezug eines neuen Bürostandorts liefern Bauamt oder Bauakte die genaue Festsetzung. Wichtig sind drei Aspekte: zulässige Nutzung (sind Büros überhaupt erlaubt), Stellplatzanforderungen (Mitarbeiter- und Besucherparkplätze müssen baurechtlich nachgewiesen werden) und Immissionsschutz (Lärm- und Geruchsgrenzen je nach Gebietstyp). Bei Erweiterung oder Umbau ist häufig eine Nutzungsänderung beim Bauamt zu beantragen, selbst wenn baulich nichts verändert wird. Wer das übersieht, kassiert eine Nutzungsuntersagung.
Zonen im Arbeitsschutz
Über die baurechtliche Bedeutung hinaus kennt der Arbeitsschutz weitere Zonen-Konzepte. Explosionsgefährdete Bereiche werden nach TRBS 2152 in Zone 0 bis 22 eingeteilt, Lärmbereiche nach LärmVibrationsArbSchV ab 80 oder 85 dB(A). Im Bürobetrieb spielen diese Zonen meist nur in Werkstatt- oder Lagerbereichen eine Rolle, sind aber bei Mischnutzungen wichtig.
Räume und Werkzeuge
Bei der Standortwahl und Innenraumgestaltung lohnt frühe Beratung. Eine durchdachte Büroplanung berücksichtigt nicht nur Möbel, sondern auch Verkehrswege, Stellplätze und mögliche Nutzungseinschränkungen aus dem Bebauungsplan.
Synonyme
Gebietsfestsetzung, Baugebietsklassifizierung, Zoneneinteilung, Land Use Classification.
Siehe auch
- Immissionsschutz
- Gebäudestruktur
- Lärm und Vibration am Arbeitsplatz
Literaturhinweise
- Baunutzungsverordnung (BauNVO).
- Baugesetzbuch (BauGB).
- TRBS 2152: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre.
- LärmVibrationsArbSchV.
