BGW
Die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für Unternehmen im deutschen Gesundheits- und Sozialwesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts versichert sie rund 8,6 Millionen Beschäftigte in über 800.000 Mitgliedsunternehmen, darunter Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Kitas, Apotheken, Labore und Unternehmen der Wohlfahrtspflege. Sitz ist Hamburg, die Rechtsgrundlage bildet das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Die BGW ging 1977 aus der Zusammenlegung mehrerer Vorgänger-Berufsgenossenschaften hervor, die bis ins Jahr 1885 zurückreichen. Neben der Schadenregulierung nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hat die BGW einen klaren Präventionsauftrag nach §14 SGB VII. Sie gibt eigene Regeln und Informationen heraus, führt Betriebsbesichtigungen durch, berät zu Gefährdungsbeurteilungen und bietet spezialisierte Beratungsangebote etwa für Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen.
Aufgaben der BGW:
Die Aufgaben der BGW gliedern sich in drei große Blöcke: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Diese Trias ist typisch für alle gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die BGW-spezifische Ausprägung ergibt sich aus den besonderen Gefährdungen in Gesundheits- und Sozialberufen.
Prävention: Beratung der Mitgliedsunternehmen, Aufsicht durch Präventionsdienste, Veröffentlichung eigener BGW-Regeln, Informationen (BGW-I) und Seminare in den Bildungsstätten Dresden, Hamburg, Magdeburg und Bochum. Schwerpunkte sind Muskel-Skelett-Erkrankungen, Infektionsschutz, psychische Belastungen und Gewaltprävention.
Rehabilitation: Nach einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit organisiert die BGW die komplette medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Dazu gehören Heilbehandlung durch Durchgangsärzte (D-Ärzte), berufsgenossenschaftliche Kliniken (BG-Kliniken) und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Entschädigung: Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Verletztenrente bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenleistungen nach tödlichen Unfällen. Die Leistungen sind in §§26 ff. SGB VII geregelt und gehen in vielen Punkten über das hinaus, was die Krankenversicherung übernimmt.
Pflichten als BGW-Mitgliedsunternehmen:
Als Mitglied entstehen regelmäßige Pflichten, die unabhängig von der Unternehmensgröße gelten. Wer sie unterschätzt, riskiert Unfälle, Regress und Bußgelder nach §209 SGB VII.
Beiträge und Gefahrtarif:
Die BGW finanziert sich ausschließlich aus Beiträgen der Mitgliedsunternehmen. Die Beitragshöhe richtet sich nach Lohnsumme, Gefahrtarifstelle (Gewichtung nach Branchenrisiko) und Beitragsfuß des jeweiligen Jahres. Für Arztpraxen und Kitas liegen die Beiträge typischerweise im unteren einstelligen Prozentbereich der Bruttolohnsumme, stationäre Pflege und Krankenhäuser zahlen wegen höherer Risiken etwas mehr. Der Beitragsbescheid folgt nachgelagert im Folgejahr nach der Meldung der Jahreslohnsumme.
Praxisbezug KMU:
Für kleine und mittelständische Einrichtungen aus dem Gesundheitsbereich ist die BGW der zentrale Ansprechpartner für alle Themen rund um Arbeitssicherheit. Besonders hilfreich sind die kostenfreien Beratungs- und Branchenangebote: BGW-Forum (Jahrestagung), branchenspezifische Seminare für Pflegedienste oder Zahnarztpraxen, der BGW-Gefährdungsbeurteilungsleitfaden „BGW check“. Viele Angebote lassen sich in den jährlichen Sicherheitszyklus einbauen und decken die Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz praxisnah ab.
Relevanz im Arbeitsalltag:
Die BGW spielt immer dann eine Rolle, wenn im Gesundheits- oder Sozialwesen Arbeitsplätze eingerichtet, umgestaltet oder neu gedacht werden. Ein neuer Empfangstresen in der Arztpraxis, ein Umbau in der Pflegeeinrichtung oder die Einrichtung eines Verwaltungsbüros in einer Kita berühren direkt BGW-Themen: rückengerechte Arbeitsplätze, Hygienezonen, Fluchtwege, Infektionsschutz. Eine professionelle Büroplanung, die die BGW-Empfehlungen und die ASR-Regeln gleichzeitig berücksichtigt, spart im Folgebetrieb Zeit, Nachbesserungen und vor allem Unfälle.
Synonyme:
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- BGW (Abkürzung)
- Unfallversicherung Gesundheitsdienst
Abgrenzung zu:
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Dachverband aller Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die BGW ist eine von neun gewerblichen Berufsgenossenschaften.
- BG BAU / VBG / BGHM usw.: andere Berufsgenossenschaften für Bauwirtschaft, Verwaltung, Holz/Metall usw. Die Branche entscheidet über die Zuständigkeit.
- Unfallkasse: zuständig für den öffentlichen Dienst, Kommunen und Schulen. Private Gesundheits- und Sozialunternehmen fallen dagegen unter die BGW.
- Krankenkasse: übernimmt Leistungen bei allgemeinen Erkrankungen. Die BGW ist nur bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zuständig.
Siehe auch:
- Berufskrankheit
- Arbeitsschutz- und Gesundheitsvorschriften
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Gefährdungsbeurteilung
- Berufsverbände
Literaturhinweise:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung, insbesondere §§14 ff. (Prävention) und §§26 ff. (Leistungen).
- BGW: Satzung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, in der jeweils aktuellen Fassung.
- BGW: Geschäftsbericht, jährliche Ausgabe (Versichertenzahlen, Leistungsstatistik, Präventionsschwerpunkte).
- DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention.
- DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
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