Berufskrankheit

Berufskrankheit bezeichnet eine Erkrankung, die ein Versicherter durch seine berufliche Tätigkeit erleidet und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelistet ist. Die rechtliche Grundlage bildet §9 SGB VII. Anerkannt wird eine Berufskrankheit nur, wenn die ausgeübte Tätigkeit nachweislich die wesentliche Ursache für die Erkrankung war und die Einwirkung am Arbeitsplatz deutlich über das im Alltag übliche Maß hinausging.

Die Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur BKV) umfasst in Deutschland aktuell über 80 Krankheitsbilder, von der Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) über asbestbedingte Lungenerkrankungen (BK 4103 ff.) bis zu bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (BK 2108). Zuständig für Anerkennung, Heilbehandlung und Renten ist die gesetzliche Unfallversicherung, je nach Branche vertreten durch die Berufsgenossenschaften (BG) oder die Unfallkassen. Die ersten elf Berufskrankheiten wurden bereits 1925 per Verordnung eingeführt. Seitdem wird die Liste regelmäßig durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim BMAS fortgeschrieben.

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit Fünf Checklistenpunkte zeigen, welche Bedingungen nach §9 SGB VII erfüllt sein müssen, damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Anerkennung als Berufskrankheit 5 Voraussetzungen nach §9 SGB VII Krankheit in BK-ListeAnlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (über 80 Krankheitsbilder) Versicherte TätigkeitPflichtversichert in gesetzlicher Unfallversicherung Schädigende EinwirkungDeutlich über das im Alltag übliche Maß hinaus UrsachenzusammenhangBerufliche Einwirkung ist wesentliche Ursache Ärztlicher NachweisDiagnose und Gutachten dokumentieren Krankheitsbild Zuständig: Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse (DGUV-Träger)
Alle fünf Punkte müssen erfüllt sein, damit der Unfallversicherungsträger eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkennt.

Gruppen der Berufskrankheitenliste:

Die Berufskrankheiten-Verordnung sortiert die anerkannten Krankheitsbilder in sechs Hauptgruppen nach der Art der schädigenden Einwirkung. Jede Gruppe trägt eine eigene Nummernsystematik, die sich bis heute im Alltag der Unfallversicherung eingebürgert hat.

Die sechs Gruppen der Berufskrankheitenliste Kachel-Grid mit den sechs Hauptgruppen der BK-Liste: Chemische Einwirkungen, physikalische Einwirkungen, Infektionen, Atemwege und Lunge, Hautkrankheiten, sonstige Erkrankungen. 6 Gruppen der BK-Liste Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung BK 1xxxChemische EinwirkungenMetalle, Lösemittel,Gifte, Pestizide BK 2xxxPhysikalische EinwirkungenLärm, Vibration,Strahlung, Belastung BK 3xxxInfektionskrankheitenHepatitis, Tuberkulose,Tropenkrankheiten BK 4xxx🫁Atemwege und LungeSilikose, Asbestose,Berufsasthma BK 5xxxHautkrankheitenAllergisches Ekzem,Hautkrebs BK 6xxx+Sonstige ErkrankungenAugenzittern,Sonderfälle Nummernsystematik der BKV: erste Ziffer kennzeichnet die Einwirkungsgruppe.
Die sechs Gruppen der Berufskrankheitenliste nach Art der schädigenden Einwirkung.

BK 1000er (chemische Einwirkungen): Erkrankungen durch Metalle, Lösemittel, aromatische Amine oder Pestizide. Klassiker sind die Bleivergiftung (BK 1101) und die durch Benzol verursachte Leukämie (BK 1303).

BK 2000er (physikalische Einwirkungen): Lärmschwerhörigkeit (BK 2301), bandscheibenbedingte Erkrankungen durch schweres Heben und Tragen (BK 2108) sowie Erkrankungen durch Hand-Arm-Vibration (BK 2103). Diese Gruppe betrifft die meisten produzierenden Berufe und das Handwerk.

BK 3000er (Infektionen): Virushepatitis, Tuberkulose, Borreliose und andere Infektionen, die vor allem im Gesundheitswesen, in Laboren und bei Tätigkeiten mit Tieren oder im Ausland auftreten.

BK 4000er (Atemwege, Lunge, Bauchfell): Silikose, Asbestose, Mesotheliom, Berufsasthma durch Mehlstaub oder Isocyanate. Asbest-Fälle machen bis heute einen wesentlichen Teil der anerkannten schweren Berufskrankheiten aus.

BK 5000er (Hautkrankheiten): Hautekzem durch Kontakt mit Reinigungsmitteln oder Friseurchemie (BK 5101), UV-bedingter Hautkrebs bei Dachdeckern (BK 5103). Hautkrankheiten stehen bei den neu anerkannten BK-Fällen seit Jahren an der Spitze.

BK 6000er (sonstige Erkrankungen): Augenzittern der Bergleute (BK 6101) und ausgewählte Sonderfälle, die keiner anderen Gruppe zuzuordnen sind.

Berufskrankheit im Büro: was zählt, was nicht:

Im Büroalltag werden viele Beschwerden salopp als „Berufskrankheit“ bezeichnet, obwohl sie es im juristischen Sinn nicht sind. Klassische Bildschirmarbeit verursacht zwar häufig Nacken-, Schulter- und Augenbeschwerden, diese sind aber bis heute nicht in die BK-Liste aufgenommen. Auch das sogenannte Bildschirmsehsyndrom, das RSI-Syndrom (Repetitive Strain Injury) und Burn-out gelten rechtlich als arbeitsbedingte Erkrankungen, nicht als Berufskrankheiten.

Für Bürobeschäftigte relevant werden Berufskrankheiten vor allem über den Umweg der allgemeinen Arbeitssicherheit: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die ASR A3.6 (Lüftung), A6 (Bildschirmarbeitsplätze) sowie die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) sollen verhindern, dass aus belastenden Arbeitsbedingungen langfristig Erkrankungen werden. Die DGUV-Information 215-410 fasst die Mindestanforderungen für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze zusammen.

Anerkennungsverfahren und Ablauf:

Die Anzeige einer Berufskrankheit erfolgt durch Ärzte, Zahnärzte, den Arbeitgeber oder den Versicherten selbst, meist über das Formular F6000 der DGUV. Der zuständige Unfallversicherungsträger leitet das Feststellungsverfahren ein, holt ärztliche Gutachten sowie Arbeitsplatzanalysen ein und entscheidet per Bescheid. Bei Anerkennung übernimmt die Unfallversicherung Heilbehandlung, Rehabilitation und unter Umständen eine Verletztenrente nach §56 SGB VII. Die Statistik zeigt, dass jährlich rund 80.000 BK-Verdachtsanzeigen in Deutschland eingehen, von denen nur ein Bruchteil als Berufskrankheit anerkannt wird.

Prävention im KMU:

Prävention ist im Mittelstand meist günstiger als die Folgekosten einer manifesten Erkrankung. Zu den konkreten Hebeln im Büro zählen:

  • Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG, inklusive psychischer Belastungen seit 2013 Pflicht.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeit, Pflichtvorsorge bei Gefahrstoffen).
  • Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung mit höhenverstellbaren Tischen, passenden Stühlen und Monitor-Ausrichtung.
  • Regelmäßige Unterweisungen nach §12 ArbSchG zu Haltung, Pausen und Augenentspannung.
  • Frühzeitige Meldung auffälliger Beschwerden an den Betriebsarzt, bevor aus Kleinigkeiten chronische Schäden werden.

Relevanz im Arbeitsalltag:

Auch wenn echte Berufskrankheiten im Büro selten sind, lohnt sich die Auseinandersetzung für jedes Unternehmen. Die meisten langfristigen Ausfälle im Bürobereich entstehen nicht durch einzelne Vorfälle, sondern durch summierte Fehlbelastung über Jahre. Ein ergonomischer Bürostuhl mit passender Verstellbarkeit ist die Grundlage dafür, dass Rücken, Nacken und Schultern über Jahre gesund bleiben. In Kombination mit einer durchdachten Büroplanung lässt sich die Belastung dort reduzieren, wo sie sonst unbemerkt entsteht: bei Beleuchtung, Raumklima, Laufwegen und Arbeitsplatz-Dimensionierung.

Synonyme:

  • Arbeitsbedingte Erkrankung (nicht deckungsgleich)
  • BK (Kurzform)
  • Berufsbedingte Erkrankung
  • Gelistete Berufskrankheit

Abgrenzung zu:

  • Arbeitsbedingte Erkrankung: wird durch die Arbeit mitverursacht, steht aber nicht auf der BK-Liste. Keine Entschädigung durch die Unfallversicherung.
  • Arbeitsunfall: plötzliches Ereignis während der versicherten Tätigkeit. Berufskrankheiten entstehen dagegen über längere Einwirkungszeiträume.
  • Wegeunfall: Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit. Fällt ebenfalls unter die Unfallversicherung, ist aber keine Berufskrankheit.
  • Allgemeine Erkrankung: Krankheit ohne nachweisbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Liegt im Verantwortungsbereich der Krankenversicherung.

Siehe auch:

Literaturhinweise:

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Berufskrankheiten-Dokumentation, aktualisierte Fassung der BK-Liste und Merkblätter zu einzelnen Krankheitsbildern.
  • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), insbesondere §9 und §56.
  • Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit Anlage 1 (BK-Liste), BGBl. I.
  • BAuA: „Arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten“, Dossier der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
  • DGUV-Information 215-410: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze.

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