Unfallberichtsbuch
Das Unfallberichtsbuch, im deutschen Arbeitsschutz meist Verbandbuch genannt, ist die zentrale Dokumentation aller Arbeitsunfälle und Verletzungen am Arbeitsplatz. Rechtsgrundlage ist § 24 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit der DGUV Information 204-020. Auch kleinste Verletzungen, also vom Pflasterverband bis zum schweren Sturz, werden eingetragen. Das Buch dient zwei Zwecken: Es ist Beweismittel im Versicherungsfall und Grundlage für die systematische Verbesserung der Arbeitssicherheit.
Pflicht oder Empfehlung
Die Aufzeichnungspflicht ist klar: Jeder Arbeitgeber muss ein Verbandbuch führen, unabhängig von der Betriebsgröße. Aufbewahrungsfrist ist fünf Jahre nach dem Eintrag. Bei einem Unfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit kommt zusätzlich die Pflicht zur Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft nach § 193 SGB VII. Wer das versäumt, riskiert Bußgelder und im Schadensfall den Verlust des Versicherungsschutzes für den verletzten Mitarbeiter.
Datenschutz beachten
Das Verbandbuch enthält Gesundheitsdaten und damit besonders schützenswerte personenbezogene Daten nach Art. 9 DSGVO. Es darf nicht offen herumliegen, sondern gehört in einen abschließbaren Schrank. Zugriff haben ausschließlich Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragter und Geschäftsführung. Digitale Lösungen (Verbandbuch-Apps oder Module in der Arbeitsschutzsoftware) sind zulässig, sofern sie ein revisionssicheres Logging und entsprechende Zugriffsrechte mitbringen.
Räume und Werkzeuge
Das Verbandbuch wird üblicherweise dort aufbewahrt, wo auch der Erste-Hilfe-Kasten hängt: am Empfang oder in der Büroküche. Eine durchdachte Büroplanung sieht für solche Pflicht-Materialien einen festen, gut zugänglichen Platz vor. IT-Dienstleistungen für den Mittelstand begleiten bei der Einführung digitaler Verbandbuch-Lösungen mit DSGVO-konformer Speicherung.
Synonyme
Verbandbuch, Unfallbuch, Erste-Hilfe-Buch, Eintragsbuch.
Siehe auch
- Sicherheitsbeauftragter
- DGUV
- Unfallverhütungsvorschriften
- Notausgang
Literaturhinweise
- DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, § 24.
- DGUV Information 204-020: Verbandbuch.
- SGB VII § 193: Anzeigepflicht.
- DSGVO Art. 9: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
